Satzung
Landsberg, den 14.03.1996
Satzung der Motorradfreunde Landsberg
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der am 03.02.1983 gegründete Club führt den Namen: Motorradfreunde Landsberg.
2. Er trägt den Zusatz e. V.
3. Der Sitz des Vereins ist Landsberg.
4. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Ziele
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, die
nachfolgend aufgeführt sind:
(a) das sportliche Motorradfahren im Gelände zur körperlichen Ertüchtigung,
(b) strebt diszipliniertes und perfektes Beherrschen des Zweirades auch im
öffentlichen Straßenverkehr an (Verkehrserziehende Jugendarbeit).
Erlangung und Einhaltung aller zu diesem Zweck notwendigen Auflagen
und damit u.a. das Image des Motorsports zu heben.
2. Der Club pflegt regelmäßige Zusammenkünfte zur fachlichen Information der
Mitglieder. Der Verein ist selbstlos Tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Der Club pflegt regelmäßige Zusammenkünfte zur fachlichen Information der
Mitglieder.
4. Der Verein ist selbstlos Tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
5. Eine Änderung der Zwecke und Ziele des Vereins kann nur mit 2/3 Mehrheit der
Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 3 Mitgliedschaft
Jeder volljährige Motorsportfreund kann Mitglied werden. Jugendliche bedürfen der
schriftlichen Erlaubnis der Eltern und werden bis zum Erreichen der Volljährigkeit als
Mitglied auf Probe aufgenommen.
§4 Aufnahme
1. Die Aufnahme im Club muss bei diesem beantragt werden. Die Vorstandschaft
und zwei Beisitzer (wenn gewählt) bilden die Aufnahmekommission, die über
die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet. Die Entscheidung muss einstimmig
sein.
2. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe nicht bekannt gegeben werden.
3. Es kann erneut Antrag nach Ablauf des Geschäftsjahres gestellt werden.
4. Neumitglieder können für die Dauer eines Geschäftsjahres auf Probe
aufgenommen werden.
5. Im Falle von § 4(2) kann das abgelehnte Mitglied als Mitglied auf Probe
aufgenommen werden, wie unter § 4(4).
6. Die Mitglieder auf Probe haben bei Haupt- und Generalversammlungen kein
Stimmrecht.
§5 Beiträge
1. Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern
Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise
die Mitgliederversammlung jährlich festlegt.
2. Die Beiträge werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Mitglieder des
Vereins können keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendung aus Mitteln des
Vereins erhalten.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Club kann nur zum Schluss des
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist
schriftlich erfolgen.
2. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn:
(a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt,
(b) die Streichung im Interesse des Clubs notwendig erscheint.
3. Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch
beim Vorstand eingelegt werden, der unter Ausschluss des ordentlichen
Rechtsweges endgültig entscheidet.
§7 Leitung des Clubs
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung muss jährlich mindestens einmal stattfinden. Alle
Mitglieder sind schriftlich, mindestens zwei Wochen vorher, unter Bekanntgabe
der Tagesordnung einzuladen.
2. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
(a) Feststellung der Stimmliste,
(b) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr,
(c) Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,
(d) Berichte der Referenten,
(e) Entlastung des Vorstandes,
(f) Wahlen (Vorstand, Rechnungsprüfer),
(g) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr,
(h) Anträge, und
(i) Verschiedenes
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
Stimmenübertragung ist unzulässig.
4. Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet einfache
Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit
der Anwesenden ist erforderlich bei Beschlüssen über:
(a) Satzungsänderungen
(b) Dringlichkeitsanträge
(c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
(d) Auflösung des Clubs
5. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung
kann mit Dreiviertelmehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen
durchzuführen.
6. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch
durch Zuruf entschieden werden.
7. Anträge für eine Mitgliederversammlung des Clubs können von jedem
ordentlichen Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens eine Woche vor
der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein.
8. Über die Verhandlungen und Beschlusse jeder Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse
hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern
unterzeichnet werden.
§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder des Clubs.
§10 Der Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
(a) der Vorsitzende
(b) der stellvertretende Vorsitzende (Schriftführer)
(c) der Schatzmeister
Jeder dieser Vorstandsmitglieder vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.
2. Beisitzer ohne Vorstandsfunktion können nach Bedarf gewählt werden.
3. Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss eine Ungerade sein.
4. Der Vorstand vertritt den Club in allen seine Angelegenheiten nach den
Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung
der Satzungen.
5. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern gewählt.
Die Amtsdauer beträgt zwei (2) Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
6. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
§11 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt.
Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens
einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§12 Auflösung
1. Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen
erfolgen.
2. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
3. Der zuletzt amtierende Vorstand entscheidet über die Verwendung des
vorhandenen Vermögens (Der Verwendungszweck muss ein gemeinnützige,
mildtätiger oder kirchlicher sein).
§13 Aktivitäten
Der Club darf weitere Aktivitäten wie Motorradausstellungen und ähnliches entwickeln.
§14 Die Satzung tritt mit Wirkung vom 15.03.1996 in Kraft